Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Angelfreunde Eckersmühlen 05“.

(2) Er hat seinen Sitz in 91154 Roth, Ortsteil Eckersmühlen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Angelfreunde Eckersmühlen 05 e.V.“.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung des Angelsportes und die Förderung der Fischereijugend sowie der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bewirtschaftung eigener Gewässer und durch Förderung der Fischereijugend.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für Mitglieder die Satzung/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Bezirksfischereiverband Mittelfranken und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen, sowie Jugendliche werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Es gibt aktive und passive Mitglieder.

(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der gesetzliche Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Die aktiven Mitglieder der Angelfreunde Eckersmühlen 05 e.V. sind zugleich Mitglieder des Fischereiverbandes Mittelfranken e.V., aber nur solange sie aktive Mitglieder des Vereins sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags, einer einmaligen Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, sowie der Ehrenrat.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

– dem 1. und 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Schriftführer
– dem 1. und 2. Gewässerwart
– dem Jugendleiter
– dem Vergnügungswart.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderem Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

– führen der laufenden Geschäfte
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
– Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden, mit der einfachen Mehrheit. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien
3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinzwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Er kann bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Vorstand angerufen werden.

(2) Die Entscheidung des Ehrenrates ist bindend für beide Parteien. Die Entscheidung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

(3) Der Ehrenrat ist in seiner Entscheidung an die Satzung des Vereins gebunden.

(4) Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Roth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der offenen Jugendarbeit im Ortsteil Eckersmühlen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Satzung zuletzt geändert durch Jahreshauptversammlung vom 29.01.2011

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